Warum ist die Belohnungsbox besser als Gutscheine?

Früher waren Gutscheine bei Mitarbeitenden sehr beliebt, weil sie so selbst entscheiden konnten, wofür sie diese eintauschen. Inzwischen haben sich jedoch die Voraussetzungen geändert.

Seit 2022 gelten nur noch solche Gutscheine als steuerfreier Sachbezug, die ausschließlich für Produkte oder Dienstleistungen eingelöst werden können und den Richtlinien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) entsprechen. Diese Richtlinien legen fest, dass Gutscheine als Sachbezug nur noch dann möglich sind, wenn:

  • sie nur in limitierten Netzwerken eingelöst werden können, also beispielsweise nur in bestimmten Geschäften, bei festgelegten Handelsketten oder als regionale City-Cards,
  • das Produktangebot beschränkt ist, es also beispielsweise nur Bücher, Tankgutscheine oder den Zugang zum Fitnessstudio gibt, oder
  • sie zu sozialen oder steuerlichen Zwecken eingesetzt werden, also beispielsweise als betriebliche Krankenversicherung oder Essensmarke.

Durch die starken Beschränkungen sind Gutscheine nicht mehr wirklich attraktiv für Mitarbeitende. Schließlich muss nicht jeder tanken, möchte ins Fitnessstudio oder in einem bestimmten Geschäft einkaufen. Die Belohnungsbox ist daher eindeutig die bessere, weil individuellere Alternative.

Prämien gelten auch weiterhin als Sachbezug

Der große Vorteil der Lösung über Prämienpunkte wie bei der Belohnungsbox von Magmapool ist, dass die o. g. gesetzlichen Vorgaben nicht gelten. Die Belohnungsbox ist daher die perfekte Alternative, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeit anerkennen und möglichst persönliche Sachbezüge ausgeben will. Diese Mitarbeiter Benefits kommen besser an und erzielen auch eher die gewünschte Wirkung.

Jetzt auf die Belohnungsbox setzen und dabei zum Superchef werden!

Wollen auch Sie zum Superchef werden und die Leistungen der Mitarbeitenden mit Prämien aus der Belohnungsbox anerkennen, können Sie sofort loslegen. Hier geht es zur Belohnungsbox. Achten Sie lediglich darauf, dass ein steuerfreier Sachbezug immer als eigener Bruttogehaltsbaustein in der Gehaltsabrechnung aufgeführt sein muss. Stellen Sie außerdem sicher, dass durch den Sachbezug kein Bargeschäft möglich ist.


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